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Beiträge aus 2021

18. Stiftungsrechtstag

Frau Prof. Uffmann neu im Herausgeberkreis der Zeitschrift DER BETRIEB

Frau Prof. Uffmann im Herausgeberkreis DER BETRIEB

Frau Professor Uffmann ist neue Mitherausgeberin der Fachzeitschrift DER BETRIEB.

Die wöchentlich erscheinende Fachzeitschrift DER BETRIEB steht seit Jahrzehnten für qualitativ hochwertige Inhalte und außerordentliche Aktualität in den Bereichen Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Betriebswirtschaft. Als Leitmedium im Wirtschaftsrecht liefert DER BETRIEB das notwendige Know-how für weitsichtige Entscheidungen. Renommierte Autoren aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung sowie Beratungs- und Unternehmenspraxis bieten wegweisende Beiträge und Kommentare zu den aktuellen Entwicklungen.

Publiziert 14. Dezember 2021

18. Stiftungsrechtstag

Gewerkschaftliche Sitzgarantie zwingend auch in der formgewechselten SE? - Zum Vorlagebeschluss des BAG v. 18.8.2020 - Beitrag von Frau Prof. Uffmann in ZIP

Gewerkschaftliche Sitzgarantie SE

Nach der Rechtssache Erzberger/Tui erhält der EuGH auf Vorlage des 1. Senats des BAG vom 18.8.2020 erneut Gelegenheit, zum rechtspolitisch brisanten Bereich der Unternehmensmitbestimmung Stellung zu beziehen.

Dieses Mal geht es nicht um die Vereinbarkeit nationalen Mitbestimmungsrechts mit den Grundfreiheiten des AEUV, sondern um die richtlinienkonforme Ausformung der Mitbestimmung in der SE bei der besonderen Gründungsform der formwechselnden Umwandlung (Art. 2 Abs. 4, Art. 37 VO 2157/2001/EG, nachfolgend SE-VO), konkret um die Bestimmung der Reichweite der hierfür geltenden Vereinbarungsschranke des § 21 Abs. 6 SEBG, welche Art. 4 Abs. 4 RL 2001/86/EG (nachfolgend SE-RL) wörtlich nachgebildet ist. Der 1. Senat des BAG plädiert für ein Weiterleben der gewerkschaftlichen Sitzgarantie bei der formgewechselten SE und positioniert sich damit gegen die Vorinstanzen und den überwiegenden Teil des Schrifttums. Unternehmen und besonderes Verhandlungsgremium seien, so der 1. Senat, nach § 21 Abs. 6 SEBG verpflichtet, in die Beteiligungsvereinbarung eine Regelung entsprechend dem Vorbild der § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 MitbestG aufzunehmen, mit dem ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene gewährleistet werde. Schließlich handele es sich bei der gewerkschaftlichen Sitzgarantie des MitbestG, wenn man sich deren Telos vor Augen führe, um ein prägendes Verfahrenselement der Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 8 SEBG, das bei einer Umwandlung in eine SE in der Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG daher in qualitativ gleichwertigem Umfang gewährleistet werden müsse. Da § 21 Abs. 6 SEBG wörtlich Art. 4 Abs. 4 SE-RL umsetzt, bleibt nach Ansicht des 1. Senats allerdings zu klären, ob dieses in § 21 Abs. 6 SEBG hineingelesene zwingende Weiterleben der gewerkschaftlichen Sitzgarantie mit der Richtlinie vereinbar ist. Daher das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Frau Prof. Uffmann zeigt in der Analyse des Vorabentscheidungsersuchens in ZFA 2021, 257 – 272 auf, dass eine Fortschreibung der gewerkschaftlichen Sitzgarantie mit der Richtlinie nicht vereinbar ist.

Publiziert 14. Oktober 2021

18. Stiftungsrechtstag

Haftung des Stiftungsvorstands - Beitrag von Frau Prof. Uffmann in ZIP

Haftung des Stiftungsvorstands

Nicht nur im Gesellschaftsrecht gehört die Haftung der Leitungsorgane zu einem der Dauerbrenner. Auch im Stiftungsrecht wird seit jeher kontrovers diskutiert, mit welchem Haftungsmodell die Stiftung als „gefährdete Rechtsform“ vor schädigendem Verhalten hinreichend geschützt werden kann, ohne die Stiftungsvorstände bei ihrer Stiftungsgeschäftsführung unter das abschreckende Damoklesschwert einer nicht kalkulierbaren persönlichen Haftung zu stellen. Mit dem geplanten § 84a BGB-RegE stehen nun an mehreren Stellen der organschaftlichen Binnenhaftung Veränderungen bevor: Angefangen von der Einführung eines spezifischen Sorgfaltsmaßstabs, über die Kodifizierung der Business Judgment Rule bis hin zur einseitigen Abdingbarkeit des § 31a BGB sowie der Einführung des Konzepts der Errichtungssatzung für Haftungsbeschränkungen. Und wie so häufig, werfen die Neuerungen zahlreiche, teils grundlegende Folgefragen auf, welche von Frau Prof. Uffmann in ZIP 2021, 1251 ff. beleuchtet werden.

Publiziert 14. Oktober 2021

18. Stiftungsrechtstag

Vertretungsmachtbegrenzung von Stiftungsvorständen - BGH ändert seine Rechtsprechung - Beitrag von Frau Prof. Uffman in NJW

NJW Titel

Der für das Stiftungsrecht zuständige 3. Senat des BGH hat mit Urteil vom 15.4.2021 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung drei wichtige Leitlinien für den Bereich der statutarischen Vertretungsbegrenzung von Stiftungsvorständen aufgestellt. Diese sind nicht nur für die Satzungsgestaltung von Stiftungen, sondern auch von Vereinen bedeutsam. In den praktischen Folgewirkungen wirft das Urteil, das als wegweisendes Grundsatzurteil klassifiziert werden kann, vor allem mit der für zulässig erachteten Option, die zivilrechtliche Vertretungsmacht an die steuerrechtlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts zu binden, zahlreiche, noch völlig ungeklärte Folgeprobleme für gemeinnützige Stiftungen bzw. Vereine, deren Vorstände sowie den Rechtsverkehr auf.

Welche dies sind, zeigt Frau Prof. Uffmann in ihrem Beitrag in der NJW 2021, 3085 ff. im Einzelnen auf.

Publiziert 14. Oktober 2021

18. Stiftungsrechtstag

Nachbetrachtung 11. Bochumer Erbrechtssymposium (online)

In der ErbR, Heft 9, ist im September eine Nachbetrachtung des 11. Bochumer Erbrechtssymposiums, das am 18.06.2021 online via Zoom stattfand, erschienen. Den Artikel unseres wiss. Mitarbeiters Jan David Hendricks finden Sie hier.

Publiziert 20. September 2021

18. Stiftungsrechtstag

Kommentierung der §§ 2064 - 209 BGB im Soergel erschienen

Soergel Kommentar

Die gemeinsam mit Prof. Dr. Karl-Georg Loritz verfasste Kommentierung von Frau Prof. Uffmann zu den

  • §§ 2064 – 2077 BGB Testamentserrichtung und Ersatzregelungen
  • §§ 2078 – 2083 BGB Testamentsanfechtung
  • §§ 2084 – 2086 BGB Tesamentsauslegung, Teilweise Unwirksamkeit und Ergänzungsvorbehalt
  • §§ 2087 – 2099 BGB Erbeinsetzung

in Band 32 des Soergel – eines Standardwerkes zum BGB, ist nunmehr in der 14. Auflage erschienen.

Publiziert 3. März 2021

18. Stiftungsrechtstag

Frau Prof. Dr. Katharina Uffmann neue Mitherausgeberin des StiftungsManager

StiftungsManager

Frau Prof. Uffmann ist neue Mitherausgeberin des im Erich Schmidt Verlag erscheinenden Handbuchs StiftungsManager, eines hilfreichen Ratgebers und Begleiters für Verantwortliche von Stiftungen rund um die Themen Stiftungsrecht, Stiftungssteuerrecht, Vermögensanlage, Führung und Organisationsentwicklung.

Mehr Informationen zum Werk finden Sie hier

Publiziert 3. März 2021

18. Stiftungsrechtstag

15. Stiftungsrechtstag in Bochum - auch online ein voller Erfolg!

Zum ersten Mal seit seiner Einführung im Jahre 2007 wurde der traditionsreiche Bochumer Stiftungsrechtstag in seiner 15. Ausgabe, bedingt durch die COVID-19-Pandemie, digital ausgerichtet – es war ein voller Erfolg!

Mit über 250 Teilnehmern aus Wissenschaft und Praxis, die am 19.2.2021 der Einladung von Fundare e.V. sowie den Lehrstühlen von Prof. Dr. Katharina Uffmann und Prof. Dr. Sebastian Unger gefolgt waren, wurde einmal mehr unter Beweis gestellt, dass der Stiftungsrechtstag zu einem der etablierten Termine im Jahreskalender von Stiftungsverantwortlichen gehört.

Zu dem Globalthema „Stiftung und Verantwortung“ wurden in insgesamt vier Vorträgen die neuesten Entwicklungen in der Stiftungsrechtsreform und im Gemeinnützigkeitsrecht sowie Fragen rund um das Transparenzregister und zur Haftung des Stiftungsvorstands – unter besonderer Berücksichtigung der durch den Regierungsentwurf geplanten Änderungen –  beleuchtet. Auch in digitaler Form bestand in Diskussionsrunden wieder die Möglichkeit zum inhaltlichen Austausch.

Zu den Einzelnen Vorträgen:

(1) Den Eröffnungsvortrag zum Thema „Haftung des Stiftungsvorstands – auch nach der geplanten Stiftungsrechtsreform herausfordernd“ hielt Prof. Dr. Katharina Uffmann, Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Recht der Familienunternehmen an der Ruhr-Universität Bochum sowie Mitglied des Vorstands von fundare e.V. Stiftungsvorstände sind vor allem bei der Vermögensanlage sowie der Mittelverwendung zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt, für 95 % der Stiftungen zusätzlich verschärft durch die besonderen, sehr detaillierten Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, worüber das Finanzamt sehr genau wacht. Insbesondere für die großenteils ehrenamtlich tätigen Stiftungsvorstände hat der Gesetzgeber schon vor einigen Jahren mit der Abmilderung des Verschuldensmaßstab versucht, das zivilgesellschaftliche Engagement zu fördern. Da nun mit dem Regierungsentwurf vom 3.2.2021 eine Reform des Stiftungszivilrechts ansteht, mit der auch die Binnenhaftung des Stiftungsvorstands reformiert werden soll, analysierte Frau Prof. Uffmann vor dem Hintergrund einer Darstellung des bisherigen Haftungssystems und der zentralen Problemlagen des Stiftungsrechts (strukturelles Kontrolldefizit; Fluch und Segen der Gemeinnützigkeit; Ehrenamtlichkeit) die geplanten Neuregelungen kritisch und arbeitete weiterhin bestehenden Probleme und erste Lösungsvorschläge hierfür heraus.

(2) Im zweiten Vortrag referierte Dr. Jochen Kotzenberg, LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg, über „Transparenzregister und Stiftungen“. Zunächst ging er in einem Überblick auf die Einführung des Transparenzregisters zum 1.10.2017 infolge der Novellierung des Geldwäschegesetzes ein und stellte u.a. dar, welche Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind. Im Anschluss widmete sich der Referent detailliert den wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen. Zum Abschluss seines Vortrags erläuterte Dr. Kotzenberg die Konsequenzen der durch die Stiftungsrechtsreform geplanten Einführung eines Stiftungsregisters für das Transparenzregister.

(3) Im Anschluss informierten Silvia Bartodziej aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Ministerialrat a.D. Angelo Winkler über den Stand der Stiftungsrechtsreform und stellten in einem rechtspolitisch hochaktuellen Tandemvortrag den von der Bundesregierung am 3.2.2021 verabschiedeten „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ vor. Zunächst rief Herr Winkler die bisherigen Entwicklungen in der Stiftungsrechtsreform in Erinnerung und präsentierte anschließend fünf Thesen, in denen er u.a. als Kernproblem des geltenden Stiftungsrechts die erschwerte Rechtsanwendung infolge der unvollständigen, zivilrechtlichen Regelungen im BGB ausmachte. Daran anknüpfend stellte Frau Bartodziej die Grundlagen und Ziele sowie die Regelungen zur Stiftungsverfassung (§ 83 Abs. 1 BGB-neu), zum Stifterwillen (§ 83 Abs. 2 BGB-neu), zum Verwaltungssitz der Stiftung (§ 83a BGB-neu) sowie zur vorgesehenen Schaffung eines deklaratorischen Bundesstiftungsregisters vor. Winkler präsentierte danach die Regelungen zu den Stiftungsorganen (§§ 84-84c BGB-neu), Änderungen der Stiftungsverfassung im Allgemeinen (§§ 85-87c BGB-neu), Satzungsänderungen (§§ 85-85a BGB-neu), zur Zulegung und Zusammenlegung (§§ 86-86h BGB-neu) sowie zur Auflösung und Aufhebung (§§ 87-87c BGB-neu).

(4) Prof. Dr. Roman Seer, seit 1996 Inhaber des Bochumer Lehrstuhls für Steuerrecht und seit 2009 Direktor des Bochumer Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug, beendete die Tagung mit einem Vortrag über „Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht“. Er ging insbesondere auf die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) ein und beleuchtete dessen Auswirkungen auf die Abgabenordnung (AO). Im Folgenden erläuterte der Referent Erleichterungen beim Unmittelbarkeitsmerkmal durch § 57 Abs. 3, 4 AO n.F., Erleichterungen bei der Mittelverwendung durch § 58 Nr. 1 AO n.F. sowie Einschränkungen des Ausschließlichkeitsgrundsatzes des § 56 AO durch § 58 Nr. 1 Satz 1 AO n.F. Danach ging er auf die Feststellung der formellen Gemeinnützigkeit gem. § 60a AO ein und berichtete über die geplante Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters zum 1.1.2024 durch § 60b AO n.F. Zum Ende seines Vortrags stellte Prof. Dr. Seer zudem einige nicht umgesetzte steuerpolitische Forderungen vor.

Publiziert 3. März 2021