Neuer Beitrag von Prof. Dr. Katharina Uffmann in der JZ zur Lieferkettenregulierung
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der geplanten europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird Unternehmen die Verantwortung übertragen, menschenrechtliche und umweltbezogene Standards auch bei ihren Geschäftspartnern durchzusetzen – etwa mittels vertraglicher Zusicherungen, Kontrollrechten und Sanktionen. In dem aktuellen Beitrag (JZ 2025, 588–596) widmet sich Prof. Dr. Katharina Uffmann der Frage, ob und inwieweit diese Einbindung privater Akteure in staatliche Steuerungsziele verfassungs- und zivilrechtlich tragfähig ist.
Im Mittelpunkt steht das Spannungsverhältnis zwischen Gemeinwohlverantwortung und Privatautonomie: Die Instrumentalisierung des Privatrechts zur Durchsetzung öffentlicher Interessen wirft insbesondere dort verfassungsrechtliche Fragen auf, wo Unternehmen keine besondere Verantwortung für die Handlungen ihrer Zulieferer trifft – etwa bei rein nationalen oder EU-internen Lieferketten.
Auch das AGB-Recht gerät in den Fokus: Wie ist eine AGB-rechtliche Angemessenheitsprüfung von Klauseln vorzunehmen, die durch öffentlich-rechtliche Vorgaben veranlasst sind und öffentlich-rechtliche Interessen verfolgen? Der Beitrag beleuchtet diese Fragen differenziert und plädiert – mit Blick auf die Umsetzung der CSDDD – für eine rechtsstaatlich abgesicherte und verhältnismäßige Ausgestaltung.
Publiziert 4. Juli 2025
Neuer Beitrag von Prof. Dr. Katharina Uffmann und Klaus Thönißen in der NZA – Schlussakkord des BAG zur arbeitnehmerlosen SE
In der neuen NZA 8/2025 besprechen Klaus Thönißen und Prof. Dr. Katharina Uffmann die drei mit Spannung erwarteten Entscheidungen des 1. Senats des BAG vom 26.11.2024. Diese markieren den vorläufigen richterlichen Schlussakkord zu einer der zentralen Brennpunktfragen des SE-Beteiligungsrechts: Ist das bei Gründung einer arbeitnehmerlosen (Vorrats-)SE nicht durchgeführte Beteiligungsverfahren nachzuholen, sobald die SE oder ihre Tochtergesellschaften über eine für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) ausreichende Zahl an Arbeitnehmern verfügen? Entgegen der bislang wohl herrschenden Ansicht der Literatur verneint dies der 1. Senat, freilich eher ungewollt in konsequenter Umsetzung der eigenen Grundprämissen und Vorgaben des EuGH in der Rechtssache Konzernbetriebsrat (C-706/22, NZA 2024, 761).
Publiziert 29. April 2025